Lade Internetseite…

Thomas Axel Palka

Ehemaliger Abgeordneter im Landtag von Baden-Württemberg für den Wahlkreis Eppingen

Ewige Ruhe für Muslime – Deutsche schmeißt man ins Meer?

Was ist Integration? Für CDU, FDP, Grüne und SPD bedeutet Integration, dass man manchen immer mehr Sonderrechte einräumt. Ein ewiges Ruherecht ist dabei nur eines von vielen. Die Knochen von Nicht-Muslimen hingegen kann man schon mal auf Hoher See bestatten, wenn der Platz auf dem Friedhof knapp wird…

Im Sozialausschuss ging es letzte Woche um Sonderrechte für Muslime. Die Altparteien sind geschlossen der Meinung, dass es Teil der Integration ist, wenn Muslime hier besondere Ansprüche und Wünsche stellen, z.B. dass man sie nur in reiner Erde und Richtung Mekka, getrennt von „Ungläubigen“, sowie ohne Sarg begraben darf.

CDU, FDP, GRÜNE und SPD sind stolz darauf, dass sie bereits während der letzten Legislaturperiode gemeinsam umsetzten, dass man Muslimen ein „ewiges Ruherecht“ ermöglicht, sowie deren sonstige Wünsche erfüllt. So hat man z.B. auch die Mindest-Wartefrist von 48 Stunden nach dem Tod (zur Sicherstellung, dass kein Scheintoter bestattet wird) für sie abgeschafft.

15 Jahre Ruhezeit, danach ab ins Meer?

Während die einen nun endlich ihre „ewige Ruhe“ bekommen, lohnt ein Blick darauf, was mit den Nicht-Moslems passiert. Gerade einmal 15 Jahre beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Ruhezeit (die Gemeinden bzw. Friedhofbetreiber können eine höhere Zeit festlegen). Bei Kleinkindern sogar nur sechs Jahre. Findet man danach noch Knochen, so werden diese entweder irgendwo anders vergraben oder, laut Gesetz, „auf Hoher See“ bestattet.

Im Klartext: Gräber werden nach Ablauf der Zeit zwar geräumt, aber normalerweise nur dann zügig neu belegt, wenn wenig Platz ist. Findet man dann noch Knochen, dann kann man sie im Meer entsorgen bzw. „bestatten“ (§6 BestattG). Das ist auch keine Sonderregelung für die nördlichen Bundesländer an Nord- und Ostsee, sondern ein baden-württembergisches Gesetz!

Nur eine religiöse Gruppe verlangt Sonderrechte

Natürlich gelten die Regeln wie immer für alle. Sie wirken sich faktisch aber nur auf Muslime aus. So gibt es beispielsweise auch im jüdischen Glauben den Verzicht auf einen Sarg, doch die Vertreter der Jüdischen Gemeinden kündigten schon bei der Öffentlichen Anhörung im Oktober 2012 im Landtag an, dass es für sie selbstverständlich ist, dass jüdische Verstorbene außerhalb von Israel grundsätzlich in einem Sarg bestattet werden.

Sonderrechte wollen und bekommen also mal wieder nur die Muslime, während sich alle anderen den Bräuchen des Landes anpassen. Und CDU, GRÜNE, SPD und FDP sind sich da völlig einig, dass das dann „Integration“ ist.

Wer muss sich wem anpassen?

Originalzitate von CDU, GRÜNE, SPD und FDP in Drucksache 15/4543:

„Künftig entfällt die Vorgabe einer Mindestzeit und die Erdbestattung ist ab der erfolgten ärztlichen Leichenschau möglich. Dies dient insbesondere der Integration von Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die Religionen angehören, die eine Bestattung möglichst noch am Todestag vorsehen.“

„Für die Erdbestattung wird die Sargpflicht aufgehoben und aus religiösen Gründen die Möglichkeit einer Bestattung in Tüchern eröffnet. Dies dient insbesondere der Integration von Mitbürgerinnen und Mitbürgern mit islamischer Religionszugehörigkeit.“

Quellen:

Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 16/2228: „Sonderrechte für islamische Friedhöfe“, sowie Drucksache 15/4543: „Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes“.

Bestattungsgesetz (BestattG BW) § 6 Ruhezeit:

(1) Für jeden Friedhof ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit). Die Ruhezeit der Verstorbenen ist nach der Verwesungsdauer festzulegen. Sie beträgt bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, mindestens sechs Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, mindestens zehn Jahre, im Übrigen mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit). Diese Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener sind in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs oder auf Hoher See zu bestatten. Dies gilt auch für Urnen, die auf reinen Urnenfriedhöfen im Sinne des § 1 Absatz 3 bestattet waren.

Artikel der FAZ, auf dem die Landtagsanfrage basierte, die zur Thematisierung im Sozialausschuss führte.