Patientenfixierung nur im Ausnahmefall!
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Grundsätzlich gilt die Fixierung eines Patienten als Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person, Art. 104GG.
Patienten genießen eine besondere Schutzbedürftigkeit und das auch zu Recht. Vorab soll darauf hingewiesen werden, dass eine Fixierung strengen Rahmenbedingungen unterstellt ist. Hier geht es um den Eingriff auf die Freiheit der Person!
Fixierungen dürfen ausschließlich aufgrund von Eigen- oder Fremdgefährdung durchgeführt werden. Aufgrund des Eingriffs auf die Freiheit der Person ist die Fixierung auch als letztes Mittel zulässig. Des Weiteren spricht die Rechtsprechung dafür, dass die Fixierung von einem Betreuungsrichter genehmigt werden muss. Besteht die Gefahr von Aufschub, sodass eine Fixierung des Patienten getätigt werden müsse, ist eine nachträgliche Genehmigung des Betreuungsrichters Pflicht. Die Fixierung muss von einem qualifizierten Personal Eins-zu-Eins überwacht und dokumentiert werden.
Zu dem gegebenen Sachverhalt fragt man sich zuerst, ob eine Fixierung tatsächlich als letztes Mittel angenommen wurde. In der Vergangenheit kam es leider auch zu Fixierungen aufgrund von Personalmangel. Das ist unverantwortlich und ein wahrer Eingriff auf die Freiheit des Patienten.
Fixierungen sollen vermieden werden. Das kann man erreichen, jedoch nur mit genügend Personal. Umgekehrt ist es nicht tragbar, aufgrund von Personaleinsparungen den Patienten zu fixieren.
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