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Thomas Axel Palka

Ehemaliger Abgeordneter im Landtag von Baden-Württemberg für den Wahlkreis Eppingen

Anfrage: Besonderheiten beim Betrieb von Waldkindergärten

In meiner nun von den Landesregierung beantworteten Anfrage zu den Besonderheiten beim Betrieb von Waldkindergärten geht es u.a. um die Vorschriften zum Bau, Umzäunung, Personalschlüssel, usw.

Die Vorteile der Waldkindergärten sind bekannt. Die Frage ist, ob derselbe Betreuungsschlüssel praktikabel ist. Zudem stellt sich in diesem Fall die Frage, wieso mit dem Betrieb einer bestimmten Einrichtung nicht gewartet werden konnte, bis Unterkunft, Umzäunung und sanitäre Anlagen verfügbar sind. Die quasi Zwangseinweisung in eine bestimmte Art von Kindergarten (in dem Fall einen Waldkindergarten), da keine Plätze in regulären Kindergärten frei sind, greift zudem massiv in Wahlfreiheit und Erziehungsrecht der Eltern ein.

Die  Kleine  Anfrage  soll  daher  klären,  ob  diese  Umstände  rechtens  sind,  vom Gesetzgeber so vorgesehen waren oder ob die Landesregierung Handlungsbedarf sieht.

Mit Schreiben vom 23. November 2016 Nr. 32-6930.0/754 (veröffentlicht am 2. Dezember 2016) beantwortete das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau, dem Ministerium für Soziales und Integration und dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt.

Welche Anforderungen muss ein Kindergarten erfüllen, damit ein dort angebotener Platz dem Kinderförderungsgesetz, der Landesgesetzgebung und ggf. existierenden Rechtsverordnungen gerecht wird?

Nach § 45 SGBVIII benötigen Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, für den Betrieb der Einrichtung eine Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn:
1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen,  fachlichen,  wirtschaftlichen  und  personellen  Voraussetzungen  für  den Betrieb erfüllt sind,
2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden und
3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.

Diese  Voraussetzungen  werden  im  Rahmen  des  Antrags  auf  Betriebserlaubnis vom Landesjugendamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) geprüft, indem sowohl das Personal namentlich (mit Qualifikation und Beschäftigungsumfang) genannt sowie die Grundrissfläche mit Nutzflächenaufstellung und die pädagogische Konzeption eingereicht werden muss.

Welche  Anforderungen  muss  ein  sogenannter  Waldkindergarten  oder  Naturkindergarten erfüllen (Bauvorschriften, Umzäunung, Freigelände, anzubietende Geräte und Materialien, etc.)?

Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, die Träger einer Kindertageseinrichtung erfüllen müssen, um eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII zu erhalten (s. o.), müssen Träger eines Waldkindergartens folgende zusätzliche Unter-
lagen einreichen:
– Karte des Waldgebietes bzw. Grundstückes mit genauer Bezeichnung der Parzelle
– Genehmigung des Wald- bzw. Grundstückseigentümers
– Genehmigung der zuständigen Forstbehörde oder der Naturschutzbehörde
– Name des betreuenden Försters
– Ggf. Landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis zur Aufstellung eines Bauwagens/Errichtung einer Schutzhütte, Baugenehmigung
– Grundrissplan der beheizbaren Schutzhütte bzw. des beheizbaren Bauwagens
– Genehmigung durch die zuständige Brandschutzbehörde
– Vereinbarung mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt bzgl. Händereinigung, Fäkalienbeseitigung, Impfungen, Erste-Hilfe-Maßnahmen
– Kindergartenordnung für Eltern über Besonderheiten der Betriebsführung
– Versicherung, dass folgende Ausstattung der Fachkräfte vorhanden ist: Mobiltelefon, Erste-Hilfe-Ausstattung, Getränke für die Kinder
– Bei Aufnahme von zweijährigen Kindern: Nachweis über Schlaf- und Wickelmöglichkeiten
– Bei Ganztagsbetreuung: Nachweis über Schlafmöglichkeiten, WC, warmes Mittagessen
– Versicherung, dass die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung „Mit Kindern im Wald“ eingehalten werden

Waldkindergärten  unterliegen  dann  einer  baurechtlichen  Genehmigungspflicht, sofern zu ihrem Betrieb bauliche Anlagen eingerichtet werden, die nicht als verfahrensfrei definiert sind. Bereits ein zur ortsfesten Nutzung vorgesehener Bauwagen stellt als Gebäude eine solche verfahrenspflichtige bauliche Anlage dar.

Bauordnungsrechtlich handelt es sich ggf. bei dieser baulichen Anlage um einen Sonderbau nach § 38 Abs. 2 Nr. 6 Landesbauordnung (LBO), sofern sie zur Betreuung von mehr als acht Kindern bestimmt ist; in diesem Fall können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen zugelassen werden. Anforderungen,  welche  an  die  für  Waldkindergärten  typischerweise  errichteten Schutzhütten beispielsweise zu stellen wären, sind:

– Von der Anforderung eines Waldabstands von 30 m ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 LBO eine Ausnahme erforderlich.
– Eine  eventuelle  Feuerstätte  muss  nach  §  32  LBO  betriebs-  und  brandsicher sein. Dafür sind Abstände zu brennbaren Baustoffen einzuhalten und die Abgase sind ordnungsgemäß ins Freie abzuleiten. Dies ist gemäß § 67 Abs. 5 LBO durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu bescheinigen.
– Es ist eine Toilette erforderlich, eine Wasserspülung ist nicht zwingend.

Bauplanungsrechtlich wäre typischerweise zu prüfen, ob die durch den Waldkindergarten geplante bauliche Ausführung und Ausstattung mit den bundesgesetzlichen Vorschriften zum Schutz des Außenbereichs und den naturschutzrechtlichen
Vorschriften vereinbar sind. Häufig stellt sich die Frage, ob eine Schutzhütte oder die ortsfeste Aufstellung eines Bauwagens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) privilegiert ist.

Bei  klassischen  Waldkindergärten  ist  aufgrund  der  besonderen  Zweckbestimmung  in  der  Regel  die  Verwirklichung  des  Vorhabens  nach  §  35  Abs.  1  Nr.  4 BauGB im Außenbereich zulässig, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob das Vorhaben zur Erreichung des (privilegierten) Zwecks auch erforderlich ist. Könnten beispielsweise in Ortslagen, die an Waldflächen angrenzen, für den Waldkindergarten dienende Räume errichtet oder zur Verfügung gestellt werden, deren Nutzung zumutbar ist, so wäre eine Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht gegeben. In diesem Fall bedarf es der Prüfung, ob eine Schutzhütte oder ein Bauwagen im Außenbereich gleichwohl zugelassen werden könnte. Wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist, ist dies nach § 35 Abs. 2 BauGB möglich.

Baurechtlich ist keine Einfriedung des Freigeländes erforderlich.

Grundsätzlich gelten in der Tagesbetreuung für Kinder unabhängig von der Betreuungsform die gleichen hygienischen Standards.

Der Infektionsschutz ist unabhängig von der Betreuungsform sicherzustellen.

Waldkindergärten unterliegen als Gemeinschaftseinrichtung dem Infektionsschutzgesetz (insbesondere §§ 33, 34 und 36) sowie der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Nähere Ausführungen zu den Hygieneanforderungen sind dem Hygieneleitfaden für die Kindertagesbetreuung des Landesgesundheitsamtes zu entnehmen, der u. a. spezielle Hinweise für Waldkindergärten enthält.

Gibt es offizielle (vorgeschriebene oder empfohlene) Vorgehensweisen, was bei einem Waldkindergarten im Falle eines plötzlichen starken Unwetters, Hagels oder Schneefalls und anderer Extremsituationen bis hin zur Gefahr eines Waldbrandes zu tun ist, insbesondere wenn der Waldkindergarten über keinerlei Gebäude oder Wagen zur Unterkunft verfügt?

Die  Landesforstverwaltung  hat  in  einem  Merkblatt  „Waldkindergärten“  (Stand Februar 2010), das auch vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) veröffentlicht wurde, die wesentlichen Aspekte und Informationen zum Betrieb von Waldkindergärten aus Sicht des Waldbesitzes dargestellt.

Dort wird unter der Ziffer 3 auch auf die besonderen Gefahren im Wald hingewiesen.

Insbesondere zu der in der Frage angesprochenen Vorgehensweise bei Unwettern wie Gewittern, Stürmen und anderen Extremsituationen wie Nassschnee oder Eisregen wird empfohlen, wegen der damit verbundenen Baumgefahren den Aufenthalt im Wald zu vermeiden. Ggf. kann der Zugang zum vereinbarten Waldort im Falle von Schadereignissen wie Sturmwürfen oder Eisbrüchen nicht gewährleistet werden.

Hinsichtlich  der  Waldbrandgefahr  wird  darauf  hingewiesen,  dass  Feuer  nur  an den dafür fest eingerichteten Feuerstellen unter Aufsicht angezündet werden darf.

Eine vom KVJS geforderte Voraussetzung zur Betriebsführung eines Waldkindergartens ist eine beheizbare Schutzhütte oder ein Bauwagen.

4. Welche Mindestpersonalschlüssel hat das gemäß § 2 a Absatz 4 Kindertagesbetreuungsgesetz zuständige Kultusministerium festgelegt und künftig geplant?

5. Würde sie für Waldkindergärten eine höhere Zahl von Betreuern in Relation sowie eine höhere Mindestzahl an Betreuern für gerechtfertigt halten?

Die personelle Besetzung in einer Waldkindergartengruppe umfasst zwei Vollzeitfachkräfte während der gesamten Öffnungszeit. Darüber hinaus empfiehlt der KVJS, eine weitere geeignete Betreuungskraft einzusetzen. Bei Ganztagsbetreuung  ist  eine  weitere  geeignete  Betreuungskraft  zwingend  erforderlich.  Werden zweijährige  Kinder  in  einer  altersgemischten  Waldkindergartengruppe  betreut, sind ebenfalls zwei Vollzeitfachkräfte und eine weitere geeignete Betreuungskraft erforderlich. Eine Änderung dieser Festlegungen ist nicht beabsichtigt.

Gibt es erhöhte Gefahren für Waldkindergarten-Kinder, beispielsweise durch Zecken und Erkrankungen wie Borreliose, Frühsommer-Meningoenzephalitis, Babesiose, Ehrlichiose oder Rickettsiosen?

Im Wald kommt der Mensch mit speziellen Infektionserregern in engeren Kontakt, die in dicht besiedelten Gebieten nur eine geringe Rolle spielen. Folgende Infektionen sind hierbei im Wesentlichen in Betracht zu ziehen: Tetanus, Hanta-Virus-Infektionen, Tollwut, alveoläre Echinokokkose und zeckenübertragene Infektionen  (FSME,  Borreliose).  Eine  Risikobewertung  für  diese  Infektionen  ist
nachfolgend dargestellt.

Tetanus:
Der sporenbildende Bazillus Clostridium tetani ist im Erdboden und im Darm von Mensch und Tier weit verbreitet. Dementsprechend sind besonders in der Landwirtschaft tätige Personen bei Verletzungen Wundstarrkrampf gefährdet. Es ist daher darauf zu achten, dass ein effektiver Impfschutz für Tetanus vorliegt.
Ein erhöhtes Risiko für Waldkindergarten-Kinder ist nicht zu belegen.

Hanta-Virus-Infektionen:
Hanta-Virus-Infektionen sind bei Kindern generell sehr selten.
Bei Waldkindergarten-Kindern ist kein höheres Infektionsrisiko gegeben.

Tollwut:
Deutschland gilt seit April 2008 nach den Kriterien der Weltorganisation für Tiergesundheit  (OIE)  als  tollwutfrei  (d.  h.  frei  von  terrestrischer  Tollwut). Auch vor dieser Zeit waren Tollwutfälle in Deutschland sehr selten. So wurden von Mitte der 70er-Jahre bis zum Jahr 2000 in Deutschland fünf Fälle registriert, von denen drei ihren Ursprung im Ausland hatten. Seit Einführung des Infektionsschutzgesetzes im Jahr 2001 wurden insgesamt sechs Fälle von Tollwut gemeldet, die sich alle im Ausland infiziert hatten.

Somit spielt die Tollwut heute keine Rolle mehr.

Der Kleine Fuchsbandwurm:
Bei  diesem  Parasit  ist  der  Fuchs  der  Endwirt  und  kann  den  Bandwurm  im Darm tragen. Mit dem Kot werden die Eier des Wurms an die Umwelt abgegeben. Nagetiere nehmen bei der Nahrungssuche die Eier auf und die Larven des Parasiten gelangen über die Blutbahn meist in die Leber. Dort wächst der Parasit dann tumorartig und die Mäuse werden schwach bzw. sterben an der Infektion. So sind sie eine leichte Beute für andere Füchse. Im Darm entwickeln sich dann wieder erwachsene Würmer, die wiederum Eier ausscheiden. Wenn der Mensch Eier des Kleinen Fuchsbandwurms aufnimmt, kann es auch hier zum Befall  der  Leber  kommen,  die  durch  den  Parasiten  metastasenartig  zerstört wird. Der Mensch ist für diesen Parasiten ein Fehlwirt. Zudem ist die Erkrankung beim Menschen äußerst selten. Seit Einführung der Meldepflicht im Jahr
2001 wurden in Deutschland jährlich ca. 30 Fälle gemeldet.

Somit ist die Gefährdung für Waldkindergarten-Kinder nicht als erhöht einzuschätzen.

Zeckenübertragene Infektionen (Frühsommermeningoenzephalitis [FSME] und Lyme-Borreliose):
Derzeit sind in Mitteleuropa v. a. zwei Infektionskrankheiten von Bedeutung, die durch Zecken übertragen werden, die FSME und die Lyme-Borreliose. Die FSME ist eine Viruserkrankung und nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig. Seit Einführung der Meldepflicht im Jahr 2001 werden in Baden-Württemberg jährlich 100 bis 200 FSME-Fälle gemeldet. Gegen das FSME-Virus ist eine wirksame Impfung für Erwachsene und Kinder verfügbar. Bei der FSME ist daher ein individueller Schutz möglich.

Für die durch das Bakterium Borrelia burgdorferi ausgelöste Lyme-Borreliose besteht  in  Baden-Württemberg  keine  Meldepflicht.  Schätzungen  gehen  von 60.000 bis 80.000 Neuerkrankungen pro Jahr in Deutschland aus.

In Baden-Württemberg schätzt man die Neuerkrankungen auf 8.000 bis 10.000 Fälle pro Jahr. Ca. 20 Prozent der Zecken sind im Durchschnitt mit dem Erreger der Lyme-Borreliose infiziert. Eine Studie von Weisshaar et al. aus dem Jahr 2006 hat gezeigt, dass das Risiko eines Zeckenstiches für Waldkindergarten-Kinder 2,8fach und das Risiko für eine Lyme-Borreliose 4,6fach erhöht ist.

Für die Lyme-Borreliose besteht daher für Waldkindergarten-Kinder eine höhere Infektionsgefahr. Die Lyme-Borreliose lässt sich in der Regel aber gut mit einem Antibiotikum behandeln, eine Impfung ist zurzeit nicht verfügbar.

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Die Babesiose spielt nur selten bei immungeschwächten Personen eine Rolle. Die Ehrlichiose (bzw. Anaplasmose) spielt in Deutschland humanmedizinisch keine Rolle.

Bei den Rickettesien ist die Rolle als humane Krankheitserreger für Deutschland noch nicht endgültig geklärt. Es scheint wenige Krankheitsfälle zu geben, obwohl sich die Zahl der mit Rickettsien infizierten Zecken in den letzten Jahren erhöht hat.

7. Gibt es Statistiken zu diesen Gefahren?

Außer den Ergebnissen der Studie von Weisshaar et al. aus dem Jahr 2006 zur  Lyme-Borreliose (siehe Ziffer 6) sind der Landesregierung keine weiteren Daten zur  Gefährdung  von  Waldkindergartenkindern  im  Hinblick  auf  Infektionen  bekannt.

8. Sind für Waldkindergärten besondere Versicherungen nötig, z. B. um abweichende Unfallgefahren abzusichern?

Über die gesetzliche Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a) SGB VII hinaus, wonach Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen, ist eine spezielle Versicherung für Waldkindergärten zur Absicherung von Unfallrisiken nicht erforderlich. Die Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung „Mit Kindern im Wald“ (DGUV Information 202–074) informiert über die wichtigsten Hinweise zu Gefahren, zur Ausrüstung und zu Verhaltensregeln im Wald.

9. Können sich Kommunen, die Probleme haben, genügend Kindergartenplätze anbieten zu können, durch das Anbieten von absichtlich unattraktiven Kindergartenplätzen vor dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz drücken, da  der  angebotene  Kindergarten  Umstände  aufweist,  wegen  denen  die  Erziehungsberechtigten lieber ganz auf einen Kindergartenplatz verzichten?

Kindergärten im Sinne von § 1 Abs. 2 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden-Württemberg bedürfen für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis nach § 45 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) durch das dafür zuständige Landesjugendamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg und  genügen  aufgrund  dessen  den  Anforderungen  für  die  Erfüllung  des  Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt nach § 24 Abs. 3 SGB VIII.

Im Rahmen der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII können Personensorgeberechtigte aber zwischen Einrichtungen desselben oder verschiedener Träger wählen.

Der Landesregierung sind keine Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass Kommunen „absichtlich unattraktive Kindergartenplätze“ anbieten.

Dr. Eisenmann
Ministerin für Kultus, Jugend und Sport

Anmerkung: Die von Ministerin Dr. Susanne Eisenmann (CDU) beschriebenen Anforderungen für den Betrieb von Waldkindergärten klingen sinnvoll, um der entsprechend anderen Situation (im Vergleich zu einem regulären Kindergarten) gerecht zu werden. Was allerdings problematisch ist: spätestens durch die Anfrage ist ihr bekannt, dass es Missstände beim in der Begründung erwähnten Kindergarten gibt. Durch die von ihr beschriebenen Anforderungen wird deutlich klargestellt, dass der dortige Waldkindergarten die Vorgaben offenbar nicht eingehalten hat. Wie konnte das sein? Wieso gab es dafür eine Genehmigung? Eigentlich wäre es nun geboten, dass sie von sich aus nachprüfen lässt, ob bei diesem Projekt alle Vorschriften eingehalten wurden oder ob es gar eine Gefährdung für Kinder gab. Schade, dass die CDU-Ministerin dem nicht nachkommt.

Drucksache 16/773: Besonderheiten beim Betrieb von Waldkindergärten