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Thomas Axel Palka

Ehemaliger Abgeordneter im Landtag von Baden-Württemberg für den Wahlkreis Eppingen

Kopftuchpflicht in Österreich

Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich veröffentlichte einen Beschluss, der die Kopfbedeckung für Frauen vorschreibt. Nach öffentlichem Druck gibt sie zudem an, dass selbstverständlich auch die Verschleierung des Gesichts erlaubt ist.

Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ist eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft. Laut Artikel 1 der Verfassung der IGGiÖ gehören ihr alle Anhänger des Islams an, welche in der Republik Österreich ihren Aufenthalt haben. Das sind ca. 500.000 Menschen.

Die IGGiÖ errichtet und verwaltet u.a. islamische Friedhöfe in Österreich, hilft bei Eheschließungen nach islamischem Ritus, beaufsichtigt Schächtungen, organisiert Imamekonferenzen, regelt den Besuchsdienst in Haftanstalten, gibt Islamunterricht an Schulen und bildet Islamlehrer aus. Schon 2007 gab es ca. 350 Islamlehrer in Österreich, die 48.000 Schülern islamischen Religionsunterricht gaben. 2009 kamen die Religionslehrer in die öffentliche Kritik, weil eine Studie zu dem Ergebnis kam, dass ein Teil der Islamlehrer die Demokratie ablehnt, „weil sie sich nicht mit dem Islam vereinbaren lasse“.

Die IGGiÖ wird zu großen Teilen mit Steuergeldern finanziert, aber auch mit Spenden z.B. aus der arabischen Monarchie Katar, in der der Islam Staatsreligion ist und die Scharia Hauptquelle der Gesetzgebung.

Was werden die Auswirkungen des Beschlusses sein? Wird auch die Landtagspräsidentin von Baden-Württemberg, Muhterem Aras (Bündnis 90/Die Grünen) bald Kopftuch tragen, wenn die deutsche Glaubensgemeinschaft den österreichischen Brüdern folgt und das Kopftuch nachdrücklich „empfiehlt“?

Im Beschluss der Islamischen Glaubensgemeinschaft, einsehbar auf der Internetseite, heißt es unter anderen:

„Bereits die Generation der Prophetengefährten und die Gelehrtengenerationen danach, sowohl Männer als auch Frauen, waren sich über die Kopfbedeckung der Frau als islamisches Gebot (farḍ) einig. Dieser Gelehrtenkonsens (Iǧmāʿ) ist neben Koran und Sunna im islamischen Rechtsverständnis eine weitere wichtige Quelle und unterstreicht die Sicherheit dieses Gebots.“

Trotzig ergänzt die IGGiÖ in einer Stellungnahme, dass die Verhüllung der Frau die Politik nichts angehe, sondern „ureigenste Aufgabe der Islamischen Glaubensgemeinschaft“ ist.

„Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ist eine staatlich anerkannte Religionsgesellschaft mit einem verfassungsrechtlich garantierten Bereich der inneren Angelegenheiten. Dazu zählen insbesondere die Auslegung der Glaubensgrundsätze und die Glaubensausübung. Ob und allenfalls wie eine Kopfbedeckung zu tragen ist, fällt in das Zentrum dieser inneren Angelegenheiten.

Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich verkennt nicht das Recht des österreichischen Parlaments, innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens Regeln für das tägliche Zusammenleben aufzustellen, die auch die Kopfbedeckung betreffen können. Wie aber unsere Glaubenslehre auszulegen ist, ist keine Frage, die die österreichische Politik oder die österreichischen Medien zu klären haben, sondern die ureigenste Aufgabe der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.“

Statt zu thematisieren, dass eine Kopfbedeckung auch weggelassen werden kann, wird nur darauf eingegangen, dass die Frau selbstverständlich auch das Gesicht bedecken darf, auch wenn es die Glaubensgemeinschaft (noch) nicht empfiehlt.

„Darin wird ausgeführt, dass für weibliche Muslime ab der Pubertät in der Öffentlichkeit die Bedeckung des Körpers, mit Ausnahme von Gesicht, Händen und nach manchen Rechtsgelehrten Füßen, ein religiöses Gebot (farḍ) und damit Teil der Glaubenspraxis ist. Obwohl der Rat aus religiöser Sicht, die Freiheit der Frau unterstreicht, auch eine Gesichtsbekleidung zu tragen, gibt er eine klare Empfehlung ab, das Gesicht nicht zu bedecken.“